OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2019
3 W 55/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 119 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 553
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 VI 492/10

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines ErbscheinsÜberschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche EigenschaftAnfechtungsgrundKennen der Möglichkeit einer Überschuldung wegen ungenauer Vorstellungen vom Nachlassbestand

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 W 55/19

DRsp Nr. 2019/11839

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Einziehung eines Erbscheins Überschuldung des Nachlasses als verkehrswesentliche Eigenschaft Anfechtungsgrund Kennen der Möglichkeit einer Überschuldung wegen ungenauer Vorstellungen vom Nachlassbestand

1. Die Überschuldung einer Erbschaft ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, die zur Anfechtung berechtigen kann, aber nur, wenn der Irrtum über die Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht.2. Ein solcher Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe von der Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen ist; dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war, weil er selbst keine genauen Vorstellungen vom Nachlassbestand hatte.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28.11.2018, Az. 70 VI 492/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 119 Abs. 2;

Gründe:

I.