OLG Köln - Beschluss vom 23.09.2020
2 Wx 189/20
Normen:
BGB § 125; BGB § 2231 Nr. 2; BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 236
FamRZ 2021, 318
MDR 2020, 1381
NJW-RR 2021, 11
ZEV 2021, 101
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 92/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines AlleinerbscheinsFormunwirksames TestamentFehlende Unterschrift

OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 2 Wx 189/20

DRsp Nr. 2020/16990

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Alleinerbscheins Formunwirksames Testament Fehlende Unterschrift

Ein Unterschriftsleistung ist zwingend für die Gültigkeit eines Testaments, von der aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abgegangen werden kann; nur eine Unterschrift gibt die Gewähr für den Abschluss eines Testaments durch den Erblasser.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.06.2020 gegen den am 25.05.2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts- Köln, 30 VI 92/20, in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 03.07.2020, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 2231 Nr. 2; BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

Herr A B (im Folgenden: Erblasser) verstarb zwischen dem 01.01.2019 und dem 18.01.2019. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 2) ist ein Bruder des Erblassers.