OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2020
3 Wx 138/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361 S. 1; BGB § 2359;
Fundstellen:
FuR 2021, 163
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 926/17

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einziehungsantrags für einen ErbscheinZur Begründung eines Erbscheinsantrags notwendige Tatsachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 138/20

DRsp Nr. 2021/1494

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einziehungsantrags für einen Erbschein Zur Begründung eines Erbscheinsantrags notwendige Tatsachen

Ein Nachlassgericht muss die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins anordnen, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrags notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2361 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 3.

Geschäftswert: 799.854,- €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2361 S. 1; BGB § 2359;

Gründe

I.

Der Erblasser hinterließ die Beteiligte zu 1, seine Mutter, die Beteiligten zu 2 und 3, seine Geschwister, und den Beteiligten zu 4, mit dem er am 24. August 2015 die Lebenspartnerschaft begründet hatte. Der Erblasser und der Beteiligte zu 4 lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, modifiziert nach Maßgabe eines am 27. August 2015 geschlossenen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrages.