OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2019
21 W 42/19
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 223
FamRZ 2020, 263
NotBZ 2020, 58
ZEV 2019, 555
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 58/07

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinantragsNichtbeteiligung eines Erben am VorprozessAbstellen auf die tatsächliche Rechtslage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 21 W 42/19

DRsp Nr. 2019/9431

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinantrags Nichtbeteiligung eines Erben am Vorprozess Abstellen auf die tatsächliche Rechtslage

Im Verfahren betreffend die Erteilung und die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht nicht an ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Prozessgerichts gebunden, sofern das Urteil nicht zwischen allen Beteiligten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den 2. Rechtszug wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe:

I.

Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor. Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.