Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den 2. Rechtszug wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
I.
Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor. Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.
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