OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2019
3 Wx 210/19
Normen:
ZPO § 792; FamFG § 352;
Fundstellen:
NotBZ 2021, 49
ZEV 2020, 381
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen VI 76/19

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragesErbschein zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 210/19

DRsp Nr. 2020/6114

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages Erbschein zum Zwecke der Zwangsvollstreckung

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 1.500 €.

Normenkette:

ZPO § 792; FamFG § 352;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel der Beteiligten bleibt ohne Erfolg.

Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB findet, was lediglich klarstellend bemerkt sei, das seit dem 17. August 2015 geltende Recht Anwendung.

Danach ist das Rechtsmittel zwar als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. In der Sache ist es jedoch unbegründet, weil das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

a)