Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 1.500 €.
I.
Das Rechtsmittel der Beteiligten bleibt ohne Erfolg.
Gemäß Art. 229 § 36 EGBGB findet, was lediglich klarstellend bemerkt sei, das seit dem 17. August 2015 geltende Recht Anwendung.
Danach ist das Rechtsmittel zwar als befristete Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. In der Sache ist es jedoch unbegründet, weil das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
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