OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2020
15 W 26/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragesFehlende Testierfähigkeit eines ErblassersBeginnende Demenz vom Alzheimertyp

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 15 W 26/19

DRsp Nr. 2020/17222

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages Fehlende Testierfähigkeit eines Erblassers Beginnende Demenz vom Alzheimertyp

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat den Beteiligten zu 2), 3) und 4) die diesen in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.