OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.04.2022
3 Wx 82/21
Normen:
FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 200/20
AG Oberhausen, vom 10.11.2021

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragesWechselbezüglichkeit von letztwilligen VerfügungenEinsetzung von Schlusserben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 3 Wx 82/21

DRsp Nr. 2022/12233

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen Einsetzung von Schlusserben

1. Setzen sich kinderlos gebliebene Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und Verwandte beider Seiten zu Schlusserben ein, sind die letztwilligen Verfügungen in mehrfacher Hinsicht wechselbezüglich.2. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist die Einsetzung der Schlusserben nicht von vornherein nur insoweit wechselbezüglich, wie Verwandte der vorverstorbenen Ehefrau bedacht worden sind. Wechselbezüglich ist vielmehr a) die Einsetzung der Eheleute zu gegenseitigen Alleinerben,b) ebenso die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute und die Berufung von eigenen Verwandten zu Schlusserben,c) und schließlich auch die Schlusserbeneinsetzung als solche.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

I.