OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.03.2021
3 Wx 151/20
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2255; FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 212/20

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsKopie eines vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen TestamentsVerlust des Originaltestaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 3 Wx 151/20

DRsp Nr. 2021/9231

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Kopie eines vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments Verlust des Originaltestaments

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 305.500,00 €

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2255; FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Eheleute waren getrennt; der Erblasser lebte mit seiner Lebensgefährtin, der Beteiligten zu 4, zusammen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder des Erblassers und der Beteiligten zu 3.

Die Beteiligte zu 4 hat eine auf den 3. September 2015 datierte Testamentskopie vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Erblasser die Beteiligte zu 1 als Erbin zu 1/2 Anteil und seine Enkel ... (die Kinder des Beteiligten zu 2) als Erben zu je 1/4 Anteil bestimmt hat. Ferner hat er - der Kopie zufolge - seinen Enkeln seinen Grundbesitz Jülicher Straße 61 in Weeze als Vorausvermächtnis zugewandt. Soweit seine Enkel betroffen sind, hat er Vermächtnis- sowie Testamentsvollstreckung angeordnet und den Beteiligten zu 2 zum Vermächtnis- und Testamentsvollstrecker bestimmt. Der Beteiligten zu 4 hat er seinen Pkw, seine Bankkonten und den Hausrat vermacht.