OLG Hamm - Beschluss vom 21.04.2022
15 W 51/19
Normen:
BGB § 1945; BGB § 2306;
Fundstellen:
MDR 2022, 1101
NotBZ 2023, 156
ZEV 2022, 525
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2148/18

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines ErbscheinsantragsWirksamkeit einer ErbschaftsausschlagungNicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum über die Person eines BegünstigtenAbgrenzung zwischen relevantem Rechtsfolgenirrtum und unbeachtlichem Motivirrtum

OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 15 W 51/19

DRsp Nr. 2022/9605

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Wirksamkeit einer Erbschaftsausschlagung Nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum über die Person eines Begünstigten Abgrenzung zwischen relevantem Rechtsfolgenirrtum und unbeachtlichem Motivirrtum

Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum (Anschluss KG, 19 W 50/19; entgegen OLG Düsseldorf, 3 Wx 173/17, ZEV 2081, 85; OLG Düsseldorf, 3 Wx 166/17, ZEV 2019, 469).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1945; BGB § 2306;

[Gründe]

I.)

Der Erblasser ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 00.00.2018 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) eines seiner Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen, beim Nachlassgericht eingehend am 10.08. und 13.08.2018. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beiakte 158 VI 1970/18 AG Essen Bezug genommen.