KG - Beschluss vom 03.09.2019
1 W 171/19
Normen:
GBO §§ 71 ff.; GBO § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 24.04.2019

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesBuchung eines BerechtigtenRechtsändernde EintragungÜbergang eines Rechts außerhalb des Grundbuchs

KG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 1 W 171/19

DRsp Nr. 2019/14051

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Buchung eines Berechtigten Rechtsändernde Eintragung Übergang eines Rechts außerhalb des Grundbuchs

1. Bei einer Buchung eines Berechtigten ist unter Eintragung i.S.v. § 39 Abs. 1 GBO nur eine rechtsändernde Eintragung zu verstehen, die als Voraussetzung die Voreintragung des wahren Berechtigten hat.2. Soll eine Eintragung über den Berechtigten berichtigt werden, weil das Recht außerhalb des Grundbuchs überging, ist allein der aktuelle Rechtsinhaber zu buchen.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.; GBO § 39 Abs. 1;

Gründe:

I.

Eingetragene Eigentümerin ist die am ### 2017 verstorbene ###, deren Erben ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Lichtenberg ## vom ### 2017 der Beteiligte zu 1), M### und T### sind. In notarieller Verhandlung vom 1. Februar 2019 (UR-Nr. 29/2019 des Notars ###) übertrugen M### und T### jeweils ihren Erbteil auf den Beteiligten zu 2); sie bewilligten und beantragten die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.