OLG Naumburg - Beschluss vom 23.05.2019
12 Wx 20/19
Normen:
GBO § 29; GBO § 18;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 258
ZEV 2019, 708
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 17.01.2019

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesFalschbezeichnung eines GrundstückseigentümersRichtigstellung tatsächlicher Angaben

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 12 Wx 20/19

DRsp Nr. 2019/15507

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Falschbezeichnung eines Grundstückseigentümers Richtigstellung tatsächlicher Angaben

Die falsche Bezeichnung eines Grundstückseigentümers berührt nicht seine Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert lediglich, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist. Hierfür bedarf es nicht zwingend der Form des § 29 GBO.

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 16. April 2019 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2019 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der Entscheidung über die angeregte Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Beteiligte Nachweise über den Vornamen der Miteigentümerin P. in der Form des § 29 GBO einzureichen habe.

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 18;

Gründe:

I.