OLG Köln - Beschluss vom 19.12.2019
2 Wx 343/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 60
FamRZ 2020, 958
FuR 2020, 438
Vorinstanzen:
AG Schleiden, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen SL-57xx-x

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVorlage eines Erbscheins zum Nachweis der ErbfolgeEintragungen aufgrund transmortaler oder postmortaler VollmachtAuflassungsvormerkungen oder FinanzierungsgrundschuldenVoreintragung des Erben

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 343/19

DRsp Nr. 2020/4980

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge Eintragungen aufgrund transmortaler oder postmortaler Vollmacht Auflassungsvormerkungen oder Finanzierungsgrundschulden Voreintragung des Erben

1. Bei Eintragungen, die nicht die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts zum Gegenstand haben, wird die Voreintragung des Erben von Teilen der Literatur nur unter besonderen Voraussetzungen für entbehrlich gehalten bzw. eine Anwendung des § 40 GBO auf Eintragungen aufgrund trans- oder postmortaler Vollmacht gänzlich abgelehnt.2. Der Senat befürwortet eine Anwendung der Vorschrift auf Auflassungsvormerkungen oder Finanzierungsgrundschulden, lehnt aber eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 40 GBO auf die Eintragung sonstiger Belastungen des Grundstücks ab.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21.10.2019 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Schleiden vom 08.10.2019, SL-57xx-x, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 10.02.2020 verlängert wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; GBO § 73; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1;

Gründe

I.