BayObLG - Beschluss vom 26.11.2003
1Z BR 62/03
Normen:
BGB § 133 § 2087 § 2269 § 2271 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 130
FamRZ 2004, 1233
ZEV 2004, 282
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 36/02
AG Deggendorf, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI 453/01

Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Erbeinsetzung zum Hoferben bei vorheriger Hofübernahme durch den potentiellen Erben

BayObLG, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 62/03

DRsp Nr. 2004/2318

Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung - Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Erbeinsetzung zum Hoferben bei vorheriger Hofübernahme durch den potentiellen Erben

»1. Unzulässige Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung. 2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten den einzigen männlichen Abkömmling zum "Hoferben" unter Enterbung der weiblichen Abkömmlinge eingesetzt haben, dieser jedoch bereits zu Lebzeiten den Hof übernimmt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2087 § 2269 § 2271 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die 2001 im 81. Lebensjahr verstorbene Erblasserin und ihr 1988 vorverstorbener Ehemann waren Landwirtseheleute und betrieben einen Bauernhof. Die Beteiligten sind die Kinder aus dieser Ehe.

Mit Ehe- und Erbvertrag vom 22.4.1949 haben die Eheleute den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

Unter dem Datum vom 17.6.1976 haben die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfasst, das wie folgt lautet:

Nach unseren Ableben soll unser Sohn ...(= Beteiligter zu 1) das gesamte Anwesen mit sämtlichen Grundstücken, lebenden und toten Inventar mit allen Rechten und Pflichten bekommen.