OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2019
3 Wx 199/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; GNotKG § 83 Abs. 1; FamFG § 81;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 280
ZEV 2019, 542
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI 527/17

Beschwerde gegen eine KostenentscheidungKostenverteilung nach billigem ErmessenEingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 199/18

DRsp Nr. 2019/10686

Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Kostenverteilung nach billigem Ermessen Eingeschränkte Prüfungsdichte des Beschwerdegerichts

1. Kosten des Verfahrens sind gem. § 81 FamFG nach billigem Ermessen zu verteilen und die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich. 2. Eine Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. 3. Nur bei einem Ermessensnichtgebrauch, einem Ermessensfehlgebrauch oder einer Ermessensüberschreitung darf das Beschwerdegericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts setzen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 05. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; GNotKG § 83 Abs. 1; FamFG § 81;

Gründe

I.