OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.07.2021
3 W 30/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2022, 32
FamRZ 2022, 132
MDR 2021, 1142
NJW-RR 2021, 1453
ZEV 2021, 626
ZEV 2021, 666
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6512/19

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStreitwertbeschwerde aus eigenem Recht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 3 W 30/21

DRsp Nr. 2021/11718

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht

1. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456). 2. Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung (§ 2315 BGB) und eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Mai 2021 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 2021 - 6 O 6512/19 - wird der Gegenstandswert auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt aus eigenem Recht eine höhere Streitwertfestsetzung.