OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2022
3 W 97/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1987;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1962
ZEV 2023, 152
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 338/97

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine Tätigkeit als NachlassverwalterBegriff der AngemessenheitHöhe eines StundensatzesVerwirkung eines Vergütungsanspruches aufgrund eines Pflichtverstoßes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 3 W 97/21

DRsp Nr. 2022/12247

Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung für eine Tätigkeit als Nachlassverwalter Begriff der Angemessenheit Höhe eines Stundensatzes Verwirkung eines Vergütungsanspruches aufgrund eines Pflichtverstoßes

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27.11.2020, Az. 52 VI 338/97, abgeändert:

Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H... für den Zeitraum vom 26.02.2019 bis zum 17.02.2020 wird auf

8.338,33 €

festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.08.2021, Az 52 VI 338/97, abgeändert.

Die Vergütung für die Tätigkeit des Nachlassverwalters Rechtsanwalt H... für den Zeitraum vom 18.02.2020 bis zum 09.02.2021 wird auf

3.888,40 €

festgesetzt.

3. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

4. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1987;

Gründe:

I.