OLG Celle - Beschluss vom 05.09.2022
6 W 100/22
Normen:
FamFG § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1079
NJW-RR 2022, 1663
ZEV 2023, 81
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 II 39/21

Beschwerde gegen einen AusschließungsbeschlussAufgebot zum Zwecke der Ausschließung von NachlassgläubigernFehlende Angabe des Gericht als Adressat einer Anmeldung als schwerer VerfahrensfehlerNotwendiger Mindestinhalt eines Aufgebots

OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 6 W 100/22

DRsp Nr. 2022/13351

Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss Aufgebot zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern Fehlende Angabe des Gericht als Adressat einer Anmeldung als schwerer Verfahrensfehler Notwendiger Mindestinhalt eines Aufgebots

Fehlt im Aufgebot entgegen § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG das Gericht als Adressat der Anmeldung, leidet das Aufgebot an einem schweren Verfahrensfehler und ist auf Beschwerde der Ausschließungsbeschluss mitsamt Aufgebot aufzuheben. Der Hinweis im Aufgebot auf § 434 FamFG ist ungenügend.

Auf die Beschwerde wird der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 einschließlich des diesem zugrunde liegenden Aufgebots vom 19. Januar 2022 aufgehoben.

Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren erneut durchzuführen.

Normenkette:

FamFG § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwältin und vom Amtsgericht zur Nachlassverwalterin bestimmt worden. Mit Schreiben an das Amtsgericht vom 15. November 2021 hat sie einen Antrag auf Aufgebot der Nachlassgläubiger und Erlass eines Ausschlussbeschlusses gestellt. Dem Antrag ist als Anlage 2 ein "Gläubigerverzeichnis bekannter Gläubiger" beigefügt. Unter der laufenden Nummer 10 ist die Beteiligte zu 1 mit einem Betrag von 18.978,79 € aufgeführt.