KG - Beschluss vom 15.01.2020
6 W 45/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI A 846/17

Beschwerde gegen einen Beschluss des NachlassgerichtsAuslegung eines gemeinschaftlichen TestamentsWille des anderen Ehegatten

KG, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 6 W 45/19

DRsp Nr. 2020/3249

Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments Wille des anderen Ehegatten

Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teiles entsprochen hat.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) bis 6.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neukölln - Nachlassgericht - vom 04.04.2019 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 320.000,- € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2.) bis 10.) sind die Geschwister der Erblasserin bzw. Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister. Der Beteiligte zu 1.) ist der Patensohn des Ehemannes der Erblasserin; verwandtschaftliche Beziehungen zu der Erblasserin und ihrem 2011 vorverstorbenern Ehemann, die beide kinderlos waren, bestanden nicht.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 22. Januar 1992 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt verfasst:

"Unser Testament

Wir ... setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein.

Im Falle eines gemeinsamen Todes setzen wir unser Patenkind C###### H## als unseren Alleinerben ein."