KG - Beschluss vom 17.01.2020
6 W 58/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 3; BGB § 2069;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 575/19

Beschwerde gegen einen Beschluss des NachlassgerichtsEinsetzung eines Erben der zweiten oder weiteren OrdnungZeitgleiche Anordnung einer Ersatzerbfolge

KG, Beschluss vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 6 W 58/19

DRsp Nr. 2020/3251

Beschwerde gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Einsetzung eines Erben der zweiten oder weiteren Ordnung Zeitgleiche Anordnung einer Ersatzerbfolge

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB ist nur anwendbar, wenn der Erblasser einen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt hat; sie ist hingegen im Falle der Einsetzung eines Erben der 2. oder weiteren Ordnung auch nicht analog anwendbar.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.-3. vom 05.12.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg -Nachlassgericht- vom 05.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 3; BGB § 2069;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1.-3. sind die Kinder der im April 2010 vorverstorbenen Schwester des Erblassers U### L##. Die bereits im Jahr 2003 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 5. war eine Schwester der Beteiligten zu 1.-3., die Mutter der Beteiligten zu 4. war eine Halbschwester des Erblassers.

Der am 15.12.2018 verstorbene Erblasser war kinderlos und verwitwet. Er hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 10.02.2009, mit dem er seine Schwester U### zu seiner Alleinerbin bestimmt hat, und ein eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterschriebenes Testament vom 10.06.2018, mit dem er die Beteiligten zu 1.-3. zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.