OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2016
21 W 62/16
Normen:
GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1 ; Hess.JKostG § 7;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 8094/13

Beschwerde gegen einen KostenansatzBefreiung von GerichtskostenVerfolgung einzelner mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 21 W 62/16

DRsp Nr. 2020/4466

Beschwerde gegen einen Kostenansatz Befreiung von Gerichtskosten Verfolgung einzelner mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke

Die Verfolgung einzelner mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke ist für eine Befreiung von Gerichtskosten nicht ausreichend, weil es sich bei § 7 Hess.JKostG um eine Ausnahmevorschrift handelt und solche Normen grundsätzlich eng auszulegen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz vom 2. September 2015 in Form der Abhilfeentscheidung vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GNotKG § 81 Abs. 2 S. 1 ; Hess.JKostG § 7;

Gründe

I.

Die am XX.XX.2013 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Am 13. April 2005 errichteten die Eheleute ein vom Nachlassgericht eröffnetes, gemeinschaftliches Testament, in dem sie alle vorangegangenen Testamente widerriefen, sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten, als Schlusserben zu je ½ die B e.V. mit Sitz in Stadt3 sowie die C mit Sitz in Stadt1 bestimmten und Testamentsvollstreckung anordneten. Hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung im Einzelnen wird auf Bl. 64 ff. der Testamentsakte Bezug genommen.