OLG München - Beschluss vom 14.06.2019
34 Wx 237/18
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 165
NotBZ 2020, 109
ZEV 2019, 533
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 06.04.2018

Beschwerde gegen Zwischenverfügung

OLG München, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 237/18

DRsp Nr. 2019/9762

Beschwerde gegen Zwischenverfügung

Der Vorerbe kann die Zustimmung zu einer Verfügung sich selbst gegenüber nicht unter Berufung auf eine vom Erblasser erteilte Generalvollmacht namens des Nacherben erklären, wenn nicht der Nacherbe ihm gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.

In Abteilung II lfd. Nr. 5 ist unter Bezugnahme auf den Erbschein vom 10.5.2017 folgender Nacherbenvermerk eingetragen:

Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des ... sind die Enkelkinder des Erblassers: M. ... und O. ... . Frau ... (Beteiligte zu 2) hat keine Kinder. Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des jeweiligen Vorerben (§ 2106 I BGB). Die Vorerben sind von den Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2136 BGB nicht befreit. Gemäß Erbschein des ... vom 10.5.2017 ... Der Erbschein vom 10.5.2017 lautet hinsichtlich der Nacherbfolge: