Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 6. April 2018 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen.
In Abteilung II lfd. Nr. 5 ist unter Bezugnahme auf den Erbschein vom 10.5.2017 folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des ... sind die Enkelkinder des Erblassers: M. ... und O. ... . Frau ... (Beteiligte zu 2) hat keine Kinder. Der Nacherbfall tritt ein beim Tode des jeweiligen Vorerben (§ 2106 I BGB). Die Vorerben sind von den Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2136 BGB nicht befreit. Gemäß Erbschein des ... vom 10.5.2017 ... Der Erbschein vom 10.5.2017 lautet hinsichtlich der Nacherbfolge:
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