OLG München - Beschluss vom 14.06.2019
34 Wx 434/18
Normen:
GBO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 227
NotBZ 2020, 108
ZEV 2019, 536
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 26.10.2018

Beschwerde gegen Zwischenverfügung

OLG München, Beschluss vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 434/18

DRsp Nr. 2019/9763

Beschwerde gegen Zwischenverfügung

Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 26. Oktober 2018 aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist als Erbin nach ihrem Ehemann im Grundbuch als Eigentümerin von Wohnungseigentum sowie von Grundbesitz eingetragen.

Der Eintragung liegt der Erbschein vom 21.3.2016 zugrunde, nach dem außer der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 Nacherbfolge angeordnet ist. Als Nacherben bestimmt sind danach die Abkömmlinge aus der Ehe des Verstorbenen mit der Beteiligten zu 1, nämlich die Beteiligten zu 2 und 3. Zudem ist nach dem Erbschein Ersatznacherbfolge angeordnet, wobei Ersatznacherben die Abkömmlinge der Nacherben sind, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an deren Stelle treten würden.

In Abteilung II unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs wurden die entsprechenden Nacherbenvermerke mit der Berichtigung des Eigentums am 8.4.2016 eingetragen.