OLG München - Beschluss vom 10.07.2019
31 Wx 242/19
Normen:
FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 296
FuR 2019, 680
NJW-RR 2019, 971
NotBZ 2019, 470
ZEV 2019, 502
ZEV 2020, 166
Vorinstanzen:
AG Dillingen a. d. Donau, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 236/18

Beschwerde im ErbscheinerteilungsverfahrenAntrag auf Erteilung eines quotenlosen ErbscheinsVerzichtserklärung der Miterben

OLG München, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 242/19

DRsp Nr. 2019/11474

Beschwerde im Erbscheinerteilungsverfahren Antrag auf Erteilung eines quotenlosen Erbscheins Verzichtserklärung der Miterben

1. Der Grundsatz der (strengen) Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten Erbscheinsantrag führt zur Aufhebung einer Entscheidung, in der das Nachlassgericht die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins als festgestellt erachtet, der die Erbteile ausweist, der Antrag hingegen auf die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins gerichtet ist.2. Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins setzt voraus, dass alle in Betracht kommenden Miterben auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Da ein Erbschaftsverkauf die Erbenstellung des Veräußerers unberührt lässt, ist auch dessen Verzichtserklärung für die erstrebte Erteilung erforderlich.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau - Nachlassgericht - vom 13.3.2019 wird aufgehoben.

2.

Die Akten werden dem Amtsgericht Dillingen a.d.Donau zur weiteren Durchführung des Erbscheinerteilungsverfahren zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 352a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Nachlassgerichts. Für dessen im Ergebnis angeordnete Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 ausweist, ist kein Raum, da die Voraussetzungen hierfür im Sinne des § 2353 BGB i.V.m. § 352 nicht vorliegen.