OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2019
3 W 29/19
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
ZEV 2019, 579
ZEV 2019, 610
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 305/18

Beschwerde im ErbscheinverfahrenErmittlung des Inhalts einer testamentarischen VerfügungUmstände vor oder nach der Errichtung des Testamentes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - Aktenzeichen 3 W 29/19

DRsp Nr. 2019/10168

Beschwerde im Erbscheinverfahren Ermittlung des Inhalts einer testamentarischen Verfügung Umstände vor oder nach der Errichtung des Testamentes

1. Um den Inhalt einer testamentarischen Verfügung zu ermitteln, ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes heranzuziehen und zu würdigen.2. Unter Berücksichtigung der Formerfordernisse des § 2247 BGB müssen sich für einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung - wenn auch nur andeutungsweise - Anhaltspunkte finden lassen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.01.2019, Az. 52 VI 305/18, aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Antragstellerin zu 1 als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erbscheinverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 100.000 €.

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinverfahren um die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, ihrer Mutter (Beteiligte zu 1) bzw. Schwester (Beteiligte zu 2).