OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.03.2022
5 W 15/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 240/21

Beschwerde in einem ErbscheinserteilungsverfahrenAuslegung eines TestamentsAlleinerbeneinsetzung einer LebensgefährtinVerteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 5 W 15/22

DRsp Nr. 2022/7679

Beschwerde in einem Erbscheinserteilungsverfahren Auslegung eines Testaments Alleinerbeneinsetzung einer Lebensgefährtin Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen

Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz augenscheinlicher Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen, wenn die ihr zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellten und sie nach dem Testament auf für "Beerdigung und Folgekosten" verantwortlich zeichnen sollte.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 4. Februar 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 22. Dezember 2021 - 6 VI 240/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 64.000,- Euro.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 27. April 2021 (UR Nr. 905/2021 des Notars Dr. H. = Bl. 3 ff. d.A.) beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Erbscheines, wonach sie alleinige Erbin des am 30. Juni 2020 in Merzig verstorbenen Erblassers geworden sei; ein von ihr zuvor unter dem 24. September 2020 eingereichter gleichlautender Erbscheinsantrag (Az. 6 VI 451/20 AG Merzig) war in der Folge zurückgenommen worden.