OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.09.2020
5 W 30/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2253; BGB § 2258;
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 04.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 633/19

Beschwerde in einem ErbscheinsverfahrenVoraussetzungen für den Widerruf einer letztwilligen VerfügungWiderspruch zwischen letztwilligen Verfügungen (vorliegend verneint)

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2020 - Aktenzeichen 5 W 30/20

DRsp Nr. 2022/1774

Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren Voraussetzungen für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung Widerspruch zwischen letztwilligen Verfügungen (vorliegend verneint)

Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei aufeinanderfolgende Testamente vorliegen und das spätere keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren enthält.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.05.2020 - Az. 16 VI 633/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2253; BGB § 2258;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 und Beschwerdeführer war ein Freund der am 03.11.2019 verstorbenen Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 war ihr langjähriger Lebensgefährte, mit dem sie seit April 2006 bis einige Wochen vor ihrem Tod zusammenlebte.

Am 29.08.2011 errichtete die Erblasserin vor dem Notar Dr. J. L. in N. ein Testament, in dem sie den Beteiligten zu 2 zu ihrem Alleinerben einsetzte (Bl. 23 der Beiakte 16 IV 355/11; im Folgenden: Beiakte). Es enthielt unter anderem folgende Vorbemerkungen und Anordnungen:

"Ich bin durch frühere Verfügung von Todes wegen an der Errichtung eines Testaments nicht gehindert.

Über das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht bin ich belehrt.

[...]