BayObLG - Beschluss vom 13.02.2004
1Z BR 94/03
Normen:
BGB § 1937 § 2174 ; FGG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 276
BayObLGZ 2004 Nr. 9
BayObLGZ 2004, 37
FamRZ 2004, 1818
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 4/02
AG Passau - Zweigstelle Rotthalmünster - 22.11.2001 - 2 VI 359/00,

Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren - Umfang der Prüfungspflicht

BayObLG, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 94/03

DRsp Nr. 2004/5443

Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren - Umfang der Prüfungspflicht

»1. Fehlende Beschwerdeberechtigung des Vermächtnisnehmers im Erbscheinsverfahren. 2. Das Beschwerdegericht hat die Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung vorliegen, von Amts wegen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer trägt bei Zweifeln über in seinem Bereich liegende tatsächliche Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung die Feststellungslast.«

Normenkette:

BGB § 1937 § 2174 ; FGG § 20 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasserin war unverheiratet und hatte keine Kinder. Die Beteiligte zu 3 ist ihre Nichte, die übrigen Beteiligten sind ihre Neffen. Der Nachlass besteht aus zwei Grundstücken, von denen das eine mit einem Wohnhaus (Nr. 7) im Wert von 240.000 DM und das andere mit einem Mietshaus (Nr. 9) im Wert von 850.000 DM bebaut ist. Das Nachlassgericht hat fünf Testamente eröffnet:

1. Privatschriftliches Testament vom 30.1.1969, in dem die Erblasserin ihre im Jahr 1986 vorverstorbene Schwester zum Alleinerben eingesetzt hatte.

2. Notarielles Testament vom 24.7.1986, in dem es unter anderem heißt:

Abschnitt 2: Erbeinsetzung

Zu meinem alleinigen und ausschließlichen Erben setze ich hiermit meinen Neffen ... (Beteiligter zu 5) ein.

Abschnitt 3: Vermächtnisse