BGH - Beschluss vom 27.01.2021
XII ZB 450/20
Normen:
BGB § 131 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB § 2296 Abs. 1; BGB § 2296 Abs. 2 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 228, 327
DNotZ 2021, 528
FGPrax 2021, 77
FamRB 2021, 386
FamRZ 2021, 708
FuR 2021, 266
MDR 2021, 425
NJW 2021, 1455
ZEV 2021, 245
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 364/20
LG Karlsruhe, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 222/20

Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; Erlöschen des in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 450/20

DRsp Nr. 2021/3783

Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung; Erlöschen des in einem Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden

a) Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegenüber dem Betroffenen auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 FamRZ 2011, 465).b) Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.c) Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.

1. Macht ein Dritter geltend, dem Betroffenen gegenüber eine materiell-rechtliche Willenserklärung abgeben zu wollen und für die Wirksamkeit dieser Erklärung wegen der krankheitsbedingten Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen auf die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters angewiesen zu sein, ist er bezüglich der Entscheidung über die Ablehnung der Betreuung beschwerdeberechtigt.