LG Freiburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 326/03
Nachlaßgerichts Staufen - 2 GR N 154/01 - 21.11.2003,
Bestehen eines die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis - Annahme der Gefährdung des Nachlasses
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 14 Wx 21/04
DRsp Nr. 2005/511
Bestehen eines die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis - Annahme der Gefährdung des Nachlasses
»1. Ein die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre.2. Für die Annahme einer Gefährdung des Nachlasses bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die über die bloße Unsicherheit darüber, wer Erbe geworden ist, hinausgehen.3. Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, wenn der Nachlaß durch einen vertrauenswürdigen und hierzu befähigten Erbprätendenten verwaltet wird.4. Hat der den Nachlaß verwaltende Erbprätendent - mit der Folge, daß gutgläubiger Erwerb möglich geworden ist - die Umschreibung von Grundstücken auf sich erwirkt und hat sich das im Nachlaß befindliche Geldvermögen wesentlich vermindert, so bedarf die Verneinung eines Sicherungsbedürfnisses der Begründung.«