OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.08.2004
14 Wx 21/04
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1 ; BGB § 1960 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 32
OLGReport-Karlsruhe 2005, 53
Rpfleger 2005, 90
ZEV 2005, 208
ZEV 2005, 209
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 326/03
Nachlaßgerichts Staufen - 2 GR N 154/01 - 21.11.2003,

Bestehen eines die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis - Annahme der Gefährdung des Nachlasses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.2004 - Aktenzeichen 14 Wx 21/04

DRsp Nr. 2005/511

Bestehen eines die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis - Annahme der Gefährdung des Nachlasses

»1. Ein die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. 2. Für die Annahme einer Gefährdung des Nachlasses bedarf es konkreter Anhaltspunkte, die über die bloße Unsicherheit darüber, wer Erbe geworden ist, hinausgehen. 3. Ein Sicherungsbedürfnis besteht nicht, wenn der Nachlaß durch einen vertrauenswürdigen und hierzu befähigten Erbprätendenten verwaltet wird. 4. Hat der den Nachlaß verwaltende Erbprätendent - mit der Folge, daß gutgläubiger Erwerb möglich geworden ist - die Umschreibung von Grundstücken auf sich erwirkt und hat sich das im Nachlaß befindliche Geldvermögen wesentlich vermindert, so bedarf die Verneinung eines Sicherungsbedürfnisses der Begründung.«

Normenkette:

BGB § 1960 Abs. 1 ; BGB § 1960 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.