OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2018
15 WF 196/18
Normen:
BGB § 1630; BGB § 1638 Abs. 1; BGB § 1778 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 S. 2; BGB § 2205; FamFG § 84;
Fundstellen:
ZEV 2019, 151
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 210/17

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Vermögenssorge hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 15 WF 196/18

DRsp Nr. 2019/833

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Vermögenssorge hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens

1. Hat der Erblasser durch letztwillige Verfügung ein Kind als Erben eingesetzt und gleichzeitig bestimmt, dass der sorgeberechtigte Elternteil das geerbte Vermögen nicht verwalten soll, so ist dem Kind gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis der Wahrnehmung der Vermögenssorge, soweit diese das ihm als Erbe hinterlassene Vermögen betrifft, zu bestellen. 2. Derjenige, der von dem Erblasser als Ergänzungspfleger benannt worden ist, darf ohne seine Zustimmung nur in den in § 1778 Abs. 1 Nr. 1 -5 BGB ausdrücklich geregelten Fällen übergangen werden. Dass die als Ergänzungspfleger benannten Personen gleichzeitig vom Testamentsvollstrecker bestimmt worden sind, ist kein Grund, sie als Ergänzungspfleger zu übergehen.

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 11. Juli 2018 - 43.1 F 210/17 - wird auf ihre Kosten aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 3. des Tenors richtig wie folgt lauten muss:

"3. Zu Ergänzungspflegern werden Herr O... M..., geb. am .... Mai 1945, und Frau M... M..., geb. am .... April 1954, mit folgendem Wirkungskreis bestimmt: