Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Nachlassgericht - vom 26.10.2009 abgeändert und die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Beteiligten angeordnet. Die Auswahl des Nachlasspflegers bleibt dem Nachlassgericht vorbehalten.
A.
|
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|