FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2008
7 K 1834/04
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 4; ErbStG § 7; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 749

Besteuerung auf Einmalzahlung zurückzuführender Leibrente bei unentgeltlicher Zuwendung der Einmalzahlung; Keine Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags auf sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 1834/04

DRsp Nr. 2009/6404

Besteuerung auf Einmalzahlung zurückzuführender Leibrente bei unentgeltlicher Zuwendung der Einmalzahlung; Keine Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrags auf sonstige Einkünfte i.S. des § 22 EStG

1. Leibrentenzahlungen sind beim Empfänger auch in solchen Fällen als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern, in denen ihm der für das Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses aufzubringende Einmalbeitrag von dritter Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Zuwendung des Einmalbetrags zur Entstehung von Schenkungs- oder Erbschaftsteuer geführt hat. 2. Ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparerfreibetrag mindert die sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 EStG nicht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; EStG § 20 Abs. 4; ErbStG § 7; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger wenden sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2000, um von der Klägerin bezogene Rentenleistungen nicht als sonstige Einkünfte versteuern zu müssen.