BFH - Urteil vom 03.11.2010
II R 65/09
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 186/09

Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben; Analoge Anwendung von Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) im Falle der Versteuerung eines späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben

BFH, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen II R 65/09

DRsp Nr. 2010/21371

Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben; Analoge Anwendung von Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) im Falle der Versteuerung eines späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben

1. Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich auch dann um einen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen.2. Bei der Versteuerung des späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1971 verstorbene Großvater (G) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) setzte seine Töchter, darunter die Mutter des Klägers, die im Jahr 1979 verstarb, als Vorerbinnen zu gleichen Teilen ein. Als Nacherben bestimmte er die Abkömmlinge der Vorerbinnen, als Ersatznacherben die übrigen Vorerbinnen und als weitere Nacherben die Abkömmlinge der anderen Vorerbinnen. Die Nacherbfolgen sollten jeweils mit dem Tode der Vorerben eintreten.