I.
Der im Jahr 1971 verstorbene Großvater (G) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) setzte seine Töchter, darunter die Mutter des Klägers, die im Jahr 1979 verstarb, als Vorerbinnen zu gleichen Teilen ein. Als Nacherben bestimmte er die Abkömmlinge der Vorerbinnen, als Ersatznacherben die übrigen Vorerbinnen und als weitere Nacherben die Abkömmlinge der anderen Vorerbinnen. Die Nacherbfolgen sollten jeweils mit dem Tode der Vorerben eintreten.
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