BFH - Beschluß vom 21.12.2000
II B 18/00
Normen:
BGB § 2100 ; ErbStG §§ 6, 20 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 798
ZEV 2001, 327

Besteuerung des Vorerben

BFH, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen II B 18/00

DRsp Nr. 2001/4610

Besteuerung des Vorerben

Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung des Vorerben.

Normenkette:

BGB § 2100 ; ErbStG §§ 6, 20 ; FGO § 115 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1992 verstorbene W bestimmte in einem notariellen Testament vom ... seine Ehefrau (E) zu seiner nicht befreiten Vorerbin und die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) zu seinen Nacherbinnen zu 6/10 Anteilen (Klägerin zu 1) bzw. zu je 2/10 Anteilen (Klägerinnen zu 2 und 3). Die Nacherbfolge sollte mit dem Tod der Vorerbin eintreten. W ordnete ferner Testamentsvollstreckung an und bestimmte, dass die Erträge des Nachlasses, soweit E sie nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehme, nach Abzug der jährlichen Entschädigung für den Testamentsvollstrecker und nach Erfüllung der Vermächtnisansprüche jeweils an die Nacherben entsprechend ihren Erbanteilen auszuzahlen seien. E verstarb 1993.