FG Köln - Urteil vom 06.12.2005
9 K 1935/03
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 Satz 2 § 162 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 549

Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

FG Köln, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 9 K 1935/03

DRsp Nr. 2006/11675

Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

1. Zahlungen von Vorsitzenden bzw. Managern eines Fußballvereins an die Spieler der 1. Fußballmannschaft des Vereins können freigebige Zuwendungen an den Verein darstellen, die der Schenkungsteuer unterliegen. 2. Zur hinreichenden Bestimmtheit des Schenkungsteuerbescheides, der sich auf mehrere Schenker bezieht, die mit ihren Zuwendungen über mehrere Jahre hinweg dem Verein die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben, eine konkurrenzfähige Fußballmannschaft zu betreiben, gehört es, dass die einzelnen Schenkungen nach Zeitpunkt und Höhe aufgeschlüsselt im Schenkungsteuerbescheid aufgeführt werden. Eine summenmäßige, auf ein Jahr bezogene Zusammenfassung des "Wertes des Erwerbs" ist wegen des getrennt zu beurteilenden rechtlichen Schicksals jeder Einzelschenkung unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Schenkungsteuerbescheids gem. § 125 Abs. 1 AO. 3. Werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, so ist es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch erforderlich, den Zeitpunkt der Zuwendung zu schätzen.

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1 § 157 Abs. 1 Satz 2 § 162 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen von Vereinsvorsitzenden bzw. Managern des Vereins an die Spieler der 1. Fußballmannschaft des Vereins freigebige Zuwendungen an den Verein darstellen.