BGH - Beschluss vom 28.02.2019
IV ZR 153/18
Normen:
BGB § 1922; BGB § 2025; BGB § 2026;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 287
ZEV 2019, 261
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 29/16
OLG Frankfurt/Main, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 118/17

Bestimmung der Erbfolge anhand eines notariellen Testaments; Rechtzeitiger Abschluss des im Testament erwähnten Grundstücksverwaltungsvertrages

BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen IV ZR 153/18

DRsp Nr. 2019/5806

Bestimmung der Erbfolge anhand eines notariellen Testaments; Rechtzeitiger Abschluss des im Testament erwähnten Grundstücksverwaltungsvertrages

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2018 zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Der Streitwert wird auf 244.027,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1922; BGB § 2025; BGB § 2026;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 26. Januar 1990 verstorbenen Klara H. (im Folgenden: Erblasserin) sowie um auf die Erbenstellung gestützte Zahlungsansprüche. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin und Sohn des Walter H. , des am 16. Mai 2015 verstorbenen Sohnes der Erblasserin (im Folgenden: Sohn der Erblasserin). Die Beklagte hatte diesen 1992 kennengelernt und war mit ihm von 1993 bis zu dessen Tod verheiratet. Die Erblasserin hatte ferner eine Tochter, Karin G. (im Folgenden: Tochter der Erblasserin), sowie eine weitere Enkelin.