BFH - Beschluss vom 11.02.2021
VII S 3/21
Normen:
FGO § 38 Abs. 2a, § 39 Abs. 1 Nr. 5; AO § 45; BGB § 426, § 1967, § 2058;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 192
BB 2021, 1109
BFH/NV 2021, 880
BStBl II 2021, 551
DStRE 2021, 699
FamRZ 2021, 1162

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für Klagen der durch Haftungsbescheid in Anspruch genommenen, in verschiedenen Finanzgerichtsbezirken ansässigen Erben eines Kindergeldberechtigten

BFH, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen VII S 3/21

DRsp Nr. 2021/7010

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für Klagen der durch Haftungsbescheid in Anspruch genommenen, in verschiedenen Finanzgerichtsbezirken ansässigen Erben eines Kindergeldberechtigten

Macht die Familienkasse einen Rückforderungsanspruch auf Kindergeld im Haftungswege gegen die Erben des Kindergeldberechtigten geltend und haben diese ihren jeweiligen Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken, sodass für die Klagen der Erben gegen die Haftungsbescheide gemäß § 38 Abs. 2a FGO unterschiedliche Gerichte zuständig sind, kann der BFH auf Antrag unter entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO ein Gericht als das zuständige FG bestimmen.

Tenor

Das Finanzgericht D wird als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 2a, § 39 Abs. 1 Nr. 5; AO § 45; BGB § 426, § 1967, § 2058;

Gründe

I.

Die Antragsteller und Kläger (Antragsteller) sind Geschwister und Kinder des verstorbenen A.