BSG - Beschluss vom 23.03.2021
B 11 SF 4/21 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 2032;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 227/21

Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der SozialgerichtsbarkeitKlagende ErbengemeinschaftVertretung einer beteiligungsfähigen Personenvereinigung vor Gericht

BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen B 11 SF 4/21 S

DRsp Nr. 2021/7621

Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit Klagende Erbengemeinschaft Vertretung einer beteiligungsfähigen Personenvereinigung vor Gericht

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen – hier im Falle einer klagenden Erbengemeinschaft als beteiligungsfähige Personenvereinigung ohne eigenen Sitz.

Tenor

Das Sozialgericht Mannheim wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 2032;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Die klagende Erbengemeinschaft 2032 BGB) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung (BGH vom 11.9.2002 - XII ZR 187/00 - juris RdNr 11 ff mwN; BGH vom 28.4.2014 - BLw 2/13 - juris RdNr 16; Gergen in Münchener Kommentar zum , 8. Aufl 2020, § RdNr 19) iS von § Nr 2 fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein . Das enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach § Nr 2 beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.