BayObLG - Beschluss vom 29.11.2004
1Z BR 82/04
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 Art. 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 285
FamRZ 2005, 1704
JuS 2006, 186
ZEV 2005, 165
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2650/03 - 30.07.2004,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - VI 314/02 - 23.10.2003,

Bestimmung effektiver Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und französischer Staatsbürgerschaft bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

BayObLG, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 82/04

DRsp Nr. 2005/1178

Bestimmung effektiver Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und französischer Staatsbürgerschaft bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

»Für die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und französischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Bindung zu dem einen oder dem anderen Staat von Bedeutung sind.«

Normenkette:

EGBGB Art. 5 Abs. 1 Art. 25 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser, der zuletzt im Allgäu lebte, ist am 29.8.2002 in Augsburg verstorben. Der Erblasser war dreimal verheiratet. Die erste und die zweite Ehe ging der Erblasser jeweils mit einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen ein. In dritter Ehe war er mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet. Die erste Ehe wurde durch Beschluss des Bezirksgerichts Prag 10 im Jahr 1974, die zweite durch Beschluss des Bezirksgerichts Jindrichuv Hradec im Jahr 1980 geschieden. Die Scheidung der dritten Ehe erfolgte durch Urteil des Landgerichts Colmar vom 8.11.1983.

Aus der ersten Ehe ging die Beteiligte zu 2, aus der zweiten Ehe die Beteiligte zu 3 hervor. Die dritte Ehe blieb kinderlos. Die Beteiligte zu 2 lebt in Deutschland, die Beteiligte zu 3 lebt in der Tschechischen Republik. Dort lebt auch die Beteiligte zu 4, die Stiefmutter des Erblassers.