FG Sachsen - Urteil vom 29.10.2008
2 K 565/06
Normen:
AO § 180 Abs. 2; AO § 41 Abs. 2; AO § 42; FöGbG § 3; EStG (1997) § 7 Abs. 4; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 744 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 809

Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft; Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf die einzelnen Wirtschaftsgütern; Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und die Bodenrichtwerte

FG Sachsen, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 565/06

DRsp Nr. 2009/3713

Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft; Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf die einzelnen Wirtschaftsgütern; Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und die Bodenrichtwerte

1. Für die Beteiligtenfähigkeit einer Grundstückseigentümergemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinschaft Einkünfte erzielt, sondern nur darauf, dass sie Subjekt einer gesonderten und einheitlichen Feststellung ist. 2. Bei einer im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO die erforderlichen Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein zu sanierendes Mehrfamilienhaus auf Grund und Boden, Altbausubstanz und begünstigte Sanierungsleistungen ist grundsätzlich eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die unterschiedlichen Wirtschaftsgüter der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Zuordnung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte ist jedoch dann geboten, wenn Bedenken gegen die wirtschaftliche Haltbarkeit der vertraglichen Aufteilung bestehen. 3. Solche Bedenken liegen bei der Annahme einer Scheinvereinbarung (§ 41 Abs. 2 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vor. Für den Streitfall gilt dies nach Überzeugung des Gerichts nicht.