OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2024
10 W 76/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 2361; HöfeO § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2024, 782
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 26.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Lw 2/92

Betreibung der Einziehung eines Erbscheins durch den Antragsteller nach Ablauf von 30 Jahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 10 W 76/23

DRsp Nr. 2024/11657

Betreibung der Einziehung eines Erbscheins durch den Antragsteller nach Ablauf von 30 Jahren

Es kann einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen, wenn nach Ablauf von 30 Jahren die Einziehung eines Erbscheins von demjenigen betrieben wird, der den Erbschein selbst beantragt hatte.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) und 3) werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen die Antragsteller zu je 1/3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.646,00 €.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 2361; HöfeO § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Einziehung eines Erbscheins.

Der Erblasser N. A. K. und seine Ehefrau, die am 00.00.1991 verstorbene V. K. geborene L., waren gemeinschaftliche Eigentümer des im Grundbuch von Q., Blatt ####5 eingetragenen Hofes im Sinne des § 1 HöfeO mit einer Fläche von 34,5 ha. Der Hof stammte aus der Familie des Erblassers. Das hofesfreie Vermögen bestand aus mehreren Wohnimmobilien. Aus der Ehe sind der Vater der Beteiligten, A.-D. K., und dessen Bruder N. S. K. hervorgegangen.