Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) und 3) werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner tragen die Antragsteller zu je 1/3.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.646,00 €.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Einziehung eines Erbscheins.
Der Erblasser N. A. K. und seine Ehefrau, die am 00.00.1991 verstorbene V. K. geborene L., waren gemeinschaftliche Eigentümer des im Grundbuch von Q., Blatt ####5 eingetragenen Hofes im Sinne des §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|