BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 35/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1262
DStRE 2006, 903
GmbHR 2006, 720
ZEV 2006, 325
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2277/00

Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 35/04

DRsp Nr. 2006/15906

Betriebsaufspaltung: disquotale Kapitalerhöhung

1. Eine Kapitalerhöhung, mit der ein nur an der Betriebs-KapG Beteiligter seine Beteiligungsquote erhöhen kann, ist eine Entnahme aus dem Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.11.2005 - III R 8/03, BFH/NV 2006, 650).2. Für den Tatbestand der Entnahme ist ohne Bedeutung, ob der Nur-Betriebs-Gesellschafter, auf den stille Reserven des Besitzunternehmens übergegangen sind, nach der Kapitalerhöhung i. S. von § 17 EStG wesentlich beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 § 17 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Inhaber eines Einzelunternehmens. Mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 1978 hatte er zusammen mit seinem Sohn die ... GmbH gegründet. Am Stammkapital von 100 000 DM waren der Kläger zu 80 % und sein Sohn zu 20 % beteiligt. In der Folgezeit verpachtete der Kläger sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens an die GmbH und begründete damit eine Betriebsaufspaltung, die auch im Streitjahr 1994 bestand. Der Kläger erfasste seine GmbH-Anteile im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Der Sohn hielt seine Beteiligung im Privatvermögen.