FG Köln - Urteil vom 14.11.2006
9 K 2612/04
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 S 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 762
EFG 2007, 273

Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

FG Köln, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 9 K 2612/04

DRsp Nr. 2007/518

Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

1.) Die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags bei unentgeltlicher Übertragung von Mitunternehmeranteilen setzt voraus, dass der Übertragende Mitunternehmer war und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt. 2.) Das Merkmal des Mitunternehmerrisikos ist bei bloßer Teilhabe an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß des Firmenwerts für sich allein, d.h. ohne zusätzliche Beteiligung am laufenden Gesellschaftsgewinn, nicht gegeben. 3.) Der hierdurch begründete Mangel an Mitunternehmerrisiko kann nicht im Hinblick auf eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden, wenn die Mitwirkungsrechte keinen über das normale Maß hinausgehenden Einfluß auf die Geschäftsführung ermöglichen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 S 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2, ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei den Schenkungsteuerfestsetzungen gegen die Kläger wegen ihres unentgeltlichen Erwerbs (jeweils) eines Kapitalanteils an einer GmbH & Co KG der anteilige Betriebsvermögensfreibetrag sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zu berücksichtigen sind.