FG Münster - Beschluss vom 18.02.2004
3 V 6258/03 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1, 2, 5 ;

Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG gehen auch durch Konkurs verloren

FG Münster, Beschluss vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 V 6258/03 Erb

DRsp Nr. 2006/22995

Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG gehen auch durch Konkurs verloren

Das Gericht hat schon im rechtskräftigen Urt. v. 19.7.2001 - 3 K 2387/98 Erb, EFG 2001, 1511 festgestellt, dass der Abschluss des kurz nach dem Erbfall eröffneten Konkursverfahrens zur Annahme der "Aufgabe des Gewerbebetriebs" innerhalb von 5 Jahren führt und deshalb der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag wegen § 13a Abs. 5 ErbStG nicht gewährt werden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1, 2, 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides.

Die Antragstellerin ist die Tochter und Alleinerbin ihres am 19.04.1998 verstorbenen Vaters. Zum Vermögen des Erblassers gehörte u. a. eine Beteiligung an der G. GmbH & Co KG (G. KG), über deren Vermögen am 01.09.1998 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Außerdem war der Erblasser Gesellschafter der S. GbR (S. GbR), die ihren Grundbesitz an die G. KG verpachtet hatte.