LG Flensburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 30/03
Beugemittel im Verfahren auf Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass
SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 16 W 156/03
DRsp Nr. 2004/10679
Beugemittel im Verfahren auf Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass
»Hat der Schuldner zur Erfüllung eines Auskunftstitels beim Amtsgericht Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses über den Nachlass gemäß §§ 2314 I 3, 260 I BGB gestellt, kommt die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888ZPO gegen den Schuldner zu dem Zweck, ihn zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens hinzuwirken, grundsätzlich nicht in Betracht, solange der Gläubiger seine eigenen Möglichkeiten, auf dieses Verfahren einzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Das Festhalten des Schuldners an dem gewählten Verfahren kann wegen überlanger Dauer rechtsmissbräuchlich sein.«
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569ZPO. Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat übertragen.
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