SchlHOLG - Beschluss vom 08.04.2004
16 W 156/03
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 ; BGB § 260 ; ZPO § 888 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 360
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 30/03

Beugemittel im Verfahren auf Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass

SchlHOLG, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 16 W 156/03

DRsp Nr. 2004/10679

Beugemittel im Verfahren auf Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses über den Nachlass

»Hat der Schuldner zur Erfüllung eines Auskunftstitels beim Amtsgericht Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses über den Nachlass gemäß §§ 2314 I 3, 260 I BGB gestellt, kommt die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO gegen den Schuldner zu dem Zweck, ihn zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens hinzuwirken, grundsätzlich nicht in Betracht, solange der Gläubiger seine eigenen Möglichkeiten, auf dieses Verfahren einzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Das Festhalten des Schuldners an dem gewählten Verfahren kann wegen überlanger Dauer rechtsmissbräuchlich sein.«

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 ; BGB § 260 ; ZPO § 888 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat übertragen.