BGH - Urteil vom 06.04.2011
IV ZR 232/09
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 774
NJ 2011, 293
WM 2011, 1094
ZAP EN-Nr. 329/2011
Vorinstanzen:
KG, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 144/09
LG Berlin, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 295/08

Beurteilung der Beeinträchtigung eines Vertragserben durch eine spätere testamentarische Verfügung des Erblassers durch Vergleich der Rechtsstellung des Erben im Erbvertrag und dem Testament

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IV ZR 232/09

DRsp Nr. 2011/7255

Beurteilung der Beeinträchtigung eines Vertragserben durch eine spätere testamentarische Verfügung des Erblassers durch Vergleich der Rechtsstellung des Erben im Erbvertrag und dem Testament

Ob eine spätere testamentarische Verfügung des Vertragserblassers den Vertragserben i.S. von § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB beeinträchtigt, ergibt sich aus dem Vergleich der im Erbvertrag und dem Testament festgelegten Rechtsstellung des Erben (hier: Auswechslung von Testamentsvollstreckern).

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 23. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand