BGH - Urteil vom 25.03.2014
X ZR 94/12
Normen:
BGB § 530;
Fundstellen:
BB 2014, 1089
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 937
MDR 2014, 578
MDR 2014, 7
NJW 2014, 3021
ZEV 2014, 429
ZEV 2014, 539
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 467/10
OLG Köln, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 165/11

Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands des grob undankbaren Verhaltens i.R. einer Schenkung; Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung

BGH, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen X ZR 94/12

DRsp Nr. 2014/6693

Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands des grob undankbaren Verhaltens i.R. einer Schenkung; Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung

a) Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.