Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind.
Der Kläger ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe seines am ... in München verstorbenen Bruders ... (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser ... wurde am ... 2017 in ... bestattet. Die Kosten für das Grabdenkmal betrugen 9.300 €.
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