FG München - Gerichtsbescheid vom 23.03.2020
4 K 2077/19
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; GG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1241
ZEV 2020, 448

Erbschaftssteuer; Nachlassverbindlichkeiten; Änderung Erbschaftssteuerbescheid

FG München, Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 4 K 2077/19

DRsp Nr. 2020/8335

Erbschaftssteuer; Nachlassverbindlichkeiten; Änderung Erbschaftssteuerbescheid

Betreffen die Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr.2 ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten für die Grabpflege, so fallen sie unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr.3 S. 2 ErbStG und werden von ihm erfasst.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3; GG Art. 4 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Errichtung eines Mausoleums als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe seines am ... in München verstorbenen Bruders ... (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser ... wurde am ... 2017 in ... bestattet. Die Kosten für das Grabdenkmal betrugen 9.300 €.