BayObLG - Beschluss vom 22.06.2004
1Z BR 33/04
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 § 15 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 433
FamRZ 2005, 1015
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 231/04
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen VI 97/03

Beweiswürdigung bei Prüfung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments

BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 33/04

DRsp Nr. 2004/12446

Beweiswürdigung bei Prüfung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments

»Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments bei sich widersprechenden Schriftgutachten.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ; FGG § 12 § 15 ;

Gründe:

I. Der im Alter von 63 Jahren am 16.3.2003 verstorbene Erblasser war geschieden. Aus seiner Ehe stammt eine Tochter, die Beteiligte zu 1. Die Beteiligte zu 2 ist seine Stieftochter. Die Beteiligte zu 3 ist seine Lebensgefährtin, mit der er in seinem Wohnanwesen in B. zusammenlebte. Der Erblasser war Reisegewerbekaufmann für Leder-, Pelz- und Textilwaren. Der Reinnachlass hat einen Wert von 51.743,01 DM.